Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich


Für sämtliche Aufträge zwischen der Firma K+L PrintMedia GmbH (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, sofern nicht durch schriftliche Vereinbarungen davon abgewichen wird.

2. Vertragsgegenstand


2.1 Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Nachträgliche Preisänderungen bei abweichenden Auftragsdaten bleiben vorbehalten. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk, sodass Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht eingeschlossen sind.

2.2 Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Druck‐, Stanz‐ und Prägewerkzeugen sind Änderungen nur in begrenztem Umfang möglich; sie werden gesondert berechnet.

2.3 Werden Aufträge an Dritte geliefert, gilt der Besteller als Auftraggeber.

2.4 Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber werden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

2.5 Probedrucke, Skizzen, Entwürfe, Korrekturabzüge und Änderungen angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

3. Lieferung


3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk und, soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg.

3.2 Wird die Ware versenden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

3.3 Teillieferungen sind möglich.

3.4 Abrufaufträge bedürfen spezieller Vereinbarungen. Nimmt der Auftraggeber die Ware zu den vereinbarten Terminen ganz oder teilweise nicht ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ankündigung den noch lagernden Restbestand auszuliefern. Die Bezahlung hat jeweils den Teillieferungen zu erfolgen, spätestens jedoch nach Lieferung des Restbestandes.

3.5 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

3.6 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind – soweit gesetzlich zulässig ‐ ausgeschlossen.

3.7 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.8 Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme‐/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Anlieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme‐/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden.

3.9 Eine Mehr‐ oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ist zulässig. Die Mehrlieferung wird berechnet. Der Prozentsatz erhöht sich auf 20 % bis 1.000 kg und auf 15% bis 2.000 kg, wenn auftragsspezifische Sondermaterialien verwendet werden müssen.

4. Zahlung


4.1 Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind dem Auftragnehmer sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

4.2 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

4.3 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4.4 Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck‐ und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

4.5 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.

4.6 Bei Zahlung nach Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatzes zu berechnen (der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der deutschen Bundesbank veröffentlicht wird). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, bei Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Auftragnehmers.

5.2 Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. 3. Bei Be‐ oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be‐ oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

5.3 Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.

6. Gewährleistung


6.1 Die angelieferte Ware ist vom Auftraggeber auch abzunehmen, wenn sie lediglich unwesentliche Mängel aufweist. Paletten und Pakete sind vor Übernahme zur Feststellung etwaiger Beschädigung und Beraubung zu prüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlicher Anerkenntnis des Schadens abzunehmen.

6.2 Mängelrügen müssen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich beim Auftragnehmer eingehen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs‐ und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.3 Bei Berechtigten und vom Auftragnehmer anerkannten Beanstandungen (bei Gütemängeln nur nach Rückgabe der fehlerhaften Stücke) wird nach Ermessen des Auftragnehmers nachgebessert, Ersatz geleistet oder der Gegenwert gutgeschrieben. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten Ware hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6.4 Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Folgeschäden.

6.5 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.6 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor‐ und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

6.7 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck bzw. Vorlagen (z.B. Digital‐Proofs) und dem Auflagendruck.

6.8 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

6.9 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

7. Urheberrechte, Entwürfe und Werkzeuge


7.1 Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke bleiben sein Eigentum.

7.2 Alle Rechte des Auftragnehmers an Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck‐, Stanz‐ und Prägewerkzeugen usw. in jedem Verfahren und in jedem Zweck verbleiben beim Auftragnehmer, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entwürfe des Auftragnehmers dürfen nicht vervielfältigt, abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden.

7.3 Vom Auftraggeber bereitgestellte Klischees, Druckwerkzeuge und Unterlagen werden vom Auftragnehmer nur dann aufbewahrt, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Auf jeden Fall endet die Aufbewahrungspflicht 6 Monate ab der letzten, mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung, wenn nicht bis zu diesem Termin eine Nachbestellung erfolgt.

7.4 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

7.5 Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs‐ und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

7.6 Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

7.7 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand


8.1 Als Erfüllungsort (für Lieferung und Zahlung) und Gerichtsstand (einschließlich Scheck‐, Wechselund Urkundenprozesse) gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ‐ auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern ‐ deutsches Recht.

8.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.